Geländeordnung

1. Das Veranstaltungsgelände erstreckt sich über den gesamten Domplatz des St. Viktor Domes, die dargestellte Fläche auf dem Geländeplan.

2. Die Geländeordnung findet auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Anwendung und wird durch den Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen umgesetzt. Den Anweisungen des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

3. Das Mitbringen oder Mitführen von Spirituosen, Glasbehältern, Essen, Waffen jeglicher Art, Pyrotechnik, Möbeln und schweren Gegenständen ist verboten.

4. Der Zutritt zu abgesperrten Bereichen ist ausschließlich für Befugte gestattet. Das Betreten von abgesperrten Bereichen ist für Besucher untersagt.

5. Der Sprung von der Bühne (Stage-Diving), das Tragen von Personen über eine Menschenmenge (Crowd-Surfing), Pogen und das Klettern auf die Bühne, Bühnenteile oder andere Objekte ist strengstens untersagt.

6. Alkoholhaltige Getränke werden ausschließlich an Personen, die das Mindesalter erreicht haben, ausgeschenkt. Auf Nachfrage ist ein gültiger Lichtbildausweis vorzuzeigen. Das Wegwerfen der Becher in dafür nicht vorgesehene Behältnisse oder auf den Boden ist untersagt. Die Becher können in dafür vorgesehene Sammelbehälter oder an der Theke abgegeben werden. Die Becher dürfen das Veranstaltungsgelände nicht verlassen, sie bleiben dauerhaft Eigentum des Veranstalters.

7. Auf dem Veranstaltungsgelände sind sämtliche Kraftfahrzeuge verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, beim Auf- und Abbau, sowie Fahrzeuge zur Erfüllung der Umsetzung der Veranstaltung und Fahrzeuge der Sicherheitsbehörden. Die Ein- und Ausgänge, sowie Rettungswege dürfen von Fahrzeugen oder anderen Objekten während der Veranstaltung weder blockiert noch verkleinert werden.

8. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes geschieht auf eigene Gefahr und mit der Zustimmung zu dieser Geländeordnung. Jeder Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden selbst. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes Handeln und das Handeln von Erfüllungsgehilfen ist grundsätzlich auf Fälle des Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung für Schaden an Leben und körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

9. Es sind ausschließlich Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände erlaubt. Kameras mit Zoomobjektiven oder Videofunktion, sowie Aufzeichnungsgeräte jeglicher Art und Weise sind verboten. Ausnahmen, wie zum Beispiel für Vertreter der Presse, werden vom Organisationsteam zugelassen.

10. Durch Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Besucherinnen bzw. die Besucher der Veranstaltung darüber informiert, dass der Veranstalter ein berechtigtes Interesse hat, die Veranstaltung in der Öffentlichkeit zu bewerben und diese auch über die Veranstaltung zu informieren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO). Hierzu werden Bild- und Tonaufnahmen, die während der Veranstaltung und im Auf- und Abbau der Veranstaltung erstellt wurden, verwendet. Die Bild- bzw. Tonaufnahmen werden unentgeltlich verwendet.

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